Ziel ist es, Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden bei der gesetzlich verankerten Erhaltungspflicht zu unterstützen, also sicherzustellen, dass Bauwerke in einem baurechtskonformen und sicheren Zustand erhalten bleiben.
Diese Erhaltungspflicht ist seit geraumer Zeit im § 129 Abs. 5 WBO normiert.
Mit der Bauordnungsnovelle 2014 (LGBl. 25/2014) wurde mit dem § 128a WBO erstmals das Bauwerksbuch für Neu-, Zu- und Umbauten gemäß § 60 Abs. 1 lit. a WBO eingeführt. Das Gesetz wurde mit der Bauordnungsnovelle 2023 (LGBl. 37/2023, kundgemacht am 13.12.2023) wesentlich erweitert – nun müssen auch bestimmte Bestandsgebäude, vor allem jene, die vor 1919 bzw. 1945 errichtet wurden, ein Bauwerksbuch erhalten.